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BGH, 17.01.1989 - 1 StR 593/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung der Missbilligung des Exesses eines anderen bei der Strafzumessung - Voraussetzung eines "unerträglichen Missverhältnisses" bei der Strafzumessung - Voraussetzungen für die Gesamtstrafenbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
Überlassung der Bildung einer Gesamtstrafe dem Nachtragsverfahren - Zweck einer …
Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 1 StR 593/88
Indes ist anerkannt, daß letzteres zulässig sein kann, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiteren erheblichen Zeitaufwand fordernden Ermittlungen belastet würde (BGHSt 23, 98, 99 m.w. Nachw.).
- BGH, 24.10.2002 - 4 StR 332/02
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (teilweise Zäsurwirkung eines früheren …
Da insoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB vorlagen, durfte das Landgericht diese Entscheidung nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr., vgl. BGHSt 12, 1, 6; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 und 3). - BGH, 10.11.2010 - 5 StR 456/10
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Anwendungspflicht); Gesamtstrafübel …
Lediglich ausnahmsweise kann von der Entscheidung in der Hauptverhandlung abgesehen werden, wenn auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen trotz sorgfältiger Vorbereitung darüber keine Entscheidung getroffen werden kann (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2).Freilich ist zweifelhaft, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers der Vortragspflicht für eine grundsätzlich erforderliche Verfahrensrüge (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2, 4) vollständig genügt.
- BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03
Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren …
Der Tatrichter darf die nachträgliche Gesamtstrafenbildung insbesondere dann dem Beschlußverfahren überlassen, wenn er auf Grund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung nicht vollständig vorliegen - ohne daß dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (BGHSt - GS - 12, 1 (10); BGHSt 23, 98 (99), mit Anmerkung Küper, MDR 1970, 885; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2; BGH NJW 1997, 2892 (2893);… Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. § 55 Rdn. 48;… Stree in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 55 Rdn. 72;… Tröndle/Fischer StGB, 51. Aufl., § 55 Rdn. 34).
- BGH, 24.07.1997 - 1 StR 216/97
Bildung einer Gesamtstrafe
Der Tatrichter darf die Bildung der Gesamtstrafe beispielsweise dem Nachtragsverfahren überlassen, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiteren erheblichen Zeitaufwand erfordernden Ermittlungen belastet würde (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2). - BGH, 08.07.2004 - 5 StR 213/04
Subsidiarität des Beschlussverfahrens bei der Gesamtstrafenbildung
Anhaltspunkte für eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2, 3) liegen nicht vor. - OLG Koblenz, 04.04.2005 - 1 Ss 77/05 Zur Anwendung dieser Vorschrift ist der Tatrichter verpflichtet (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2).
- BGH, 19.11.1996 - 5 StR 578/96
Anforderungen an die Begründung der Strafrahmenwahl
Der neue Tatrichter wird sich an gebotener nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg (und eventuell mit weiteren Geldstrafen, UA S. 3 f., 12) nicht wegen des Nichtvorliegens jener Akten gehindert sehen dürfen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2). - BGH, 10.06.1997 - 5 StR 269/97
Tenor einer Revison
Da keine entsprechenden Einwände erhoben worden sind, geht der Senat davon aus, daß das Landgericht an nachträglicher Gesamtstrafbildung aus Gründen gehindert war, wie sie in BGHSt 23, 98, 99 sowie BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 bezeichnet sind. - BGH, 02.06.1995 - 2 StR 226/95
Gesamtstrafe - Gebot der Gesamtstrafe - Gesamtstrafenbildung - Nachträgliche …
Die gebotene Gesamtstrafenbildung durfte nicht dem Verfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 12, 1, 10 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; 23, 98, 99 f; BGH bei Mösl NStZ 1982, 454; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2).